Geschlechtsneutralität
§ 15
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geschlechtsneutralität
§ 15
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)