Befüllung
§ 11
(1) Die Befüllung von Behältern nach § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 7, 8 und 9 sowie mit der Pi-Kennzeichnung versehenen ortsbeweglichen Druckgeräten hat in Einrichtungen gemäßAnlage A.4 zu erfolgen.
(2) Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters. Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäßAnlage A.4 Z 1.7 geeignet sind, der Hinweis „Geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung“ sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
(3) Für ortsbewegliche Druckgeräte, die der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, S. 20, oder der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Abs. 1 die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.
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