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§ 5 BHOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2020

Strafbestimmung

§ 5.

Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40221371