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§ 6a MedKF-TG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Valorisierung

§ 6a.

Die in § 2 Abs. 1b Z 1 und 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40252830

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