Valorisierung
§ 6a.
Die in § 2 Abs. 1b Z 1 und 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40252830
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