Schlussbestimmungen
§ 10
(1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Durchführungsverordnung gemäß § 3 darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten Bundesgesetzes in Kraft treten.
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