Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
§ 28
(1) Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach § 98 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 zu ermitteln:
- 1. Es ist aus der Differenz zwischen dem Erfüllungstag und dem Tag der Anschaffung die Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
- 2. Es ist aus der Differenz zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Tag der Anschaffung die anteilige Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
- 3. Vom Nominalbetrag sind die Anschaffungskosten abzuziehen und durch die Laufzeit in Tagen nach Z 1 zu dividieren.
- 4. Es ist die tägliche Differenz nach Z 3 mit der anteiligen Laufzeit nach Z 2 zu multiplizieren.
(2) Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Abs. 1 Z 4.
(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.
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