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§ 14 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Wirtschaftliches Eigentum

§ 14

(1) Der Bund hat Vermögenswerte auch dann in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, wenn er nur wirtschaftlicher Eigentümer ist.

(2) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

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