Vorräte
§ 12
(1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:
- 1. Baustoffe,
- 2. Rohstoffe,
- 3. Betriebsstoffe,
- 4. Hilfsstoffe,
- 5. fertige Erzeugnisse,
- 6. unfertige Erzeugnisse,
- 7. für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
- 8. Handelswaren,
- 9. Ersatzteile,
- 10. Lebensmittel oder
- 11. Futtermittel.
(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
- 1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
- 2. Wiederbeschaffungswert.
(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.
(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.
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