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§ 5 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Vermeidung von Weltraummüll

§ 5.

Der Betreiber hat dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134339