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§ 15 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Übergangsbestimmung

§ 15.

Dieses Bundesgesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.Für Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, wird die Genehmigungspflicht der §§ 3 bis 5 durch eine Anzeigepflicht des Betreibers ersetzt. Der Betreiber hat alle Unterlagen beizubringen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ermöglichen. § 11 findet auf Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134349

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