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§ 1 EEN-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2011

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007580

Dokumentnummer

NOR40133782

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