Vorausinformation
§ 5
Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
- 1. zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
- 2. einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder
- 3. einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder
- 4. Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder
- 5. die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder
- 6. Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
- 7. Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
- 8. für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.
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