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§ 12 EDM-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Übergangsbestimmung

§ 12.

Für das Kalenderjahr 2012 kann eine Vorschaurechnung gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den §§ 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133654

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