vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 EU-VAHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
  2. 2. „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
  3. 3. „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
  4. 4. „Person“
  1. a) eine natürliche Person,
  2. b) eine juristische Person,
  3. c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
  4. d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
  1. 5. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
  2. 6. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)