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§ 18 EU-VAHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

5. Abschnitt

Allgemeine Durchführungsvorschriften Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18.

(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1, um Zustellung gemäß § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

(2) Das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den §§ 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

(3) Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

(4) Auch der Austausch von Auskünften gemäß § 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 7 erlangt werden.

(6) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133626

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