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§ 13 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Empfangsbestätigung

§ 13

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;
  2. 2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;
  3. 3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;
  4. 4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
  2. 2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
  3. 3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

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