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§ 96 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

§ 96.

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und ‑Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

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