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§ 66b GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten

§ 66b.

(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie ein Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten abschließen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission fünf Monate vor der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittstaat über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrnetzes eine Mitteilung zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung hat insbesondere Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung nach Art. 49b Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/692 erlauben. Die Verhandlungen mit dem Drittstaat sind erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission aufzunehmen.

(4) Im Verlauf der Verhandlung ist die Europäische Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Übereinkommens zu informieren.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission das Übereinkommen vor der Unterzeichnung zu übermitteln. Das Übereinkommen ist erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission zu unterzeichnen.

(6) Das Inkrafttreten sowie künftige Änderungen des Übereinkommens sind der Europäischen Kommission anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236537