vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 168 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

3. Hauptstück

Gerichtlich strafbare Handlungen Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 168.

(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.