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§ 155 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

16. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 155.

Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.