16. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 155.
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.
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