16. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 155.
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.