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§ 149 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

2. Abschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen Vorprüfungsverfahren

§ 149.

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
  2. 2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.