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§ 107a GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

Zertifizierung von Speicherunternehmen

§ 107a.

(1) Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

(2) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.

(3) Die Regulierungsbehörde hat gemäß Art. 3a Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.

(5) Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Art. 3a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Art. 3a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40251313