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§ 105a GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

§ 105a.

Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40245095