vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 (EGAPV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

§ 3.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(2) § 2 sowie dieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(3) DieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(4) DieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20007511

Dokumentnummer

NOR40205744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)