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§ 1 (EGAPV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2011

§ 1

(1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in derAnlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.

(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

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