Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9
(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
- 2. Nummer der Globalgenehmigung;
- 3. Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
- 4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
- 5. Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
- 6. Menge und Wert der verbrachten Güter.
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
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