Allgemeingenehmigungen
§ 8.
(1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
- 1. Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
- 2. nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
- sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:
- 1. Kalibrierung,
- 2. Oberflächenbehandlung,
- 3. Tests oder Erprobung und
- 4. Begutachtung,
- sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
- 1. eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
- 2. die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40256133
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