Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 5.
(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
- 1. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
- 2. sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Beschreibung der Güter;
- 2. Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
- 3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
- 4. im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
- 1. ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
- 2. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
- 2. Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
- 3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
- 4. Name und Anschrift des Lieferanten und
- 5. im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40256132
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