Meldepflichten
§ 14
(1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
- 2. Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
- 3. Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß § 50 AußWG 2011 bestellt wurde;
- 4. chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
- 5. Konzentration der Chemikalie;
- 6. Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
- 7. Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
- 8. Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
- 9. Verwendungszweck der Chemikalie und
- 10. Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
- 1. Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
- 2. Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
- 1. Jahresvorausmeldung:
- a) im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
- b) für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
- 2. Jahresabschlussmeldung:
- a) im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
- b) für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;
- c) eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
- d) ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
- e) Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
- 1. Jahresvorausmeldung:
- a) im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
- b) Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
- 2. Jahresabschlussmeldung:
- a) im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
- b) Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
- 1. im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
- 2. eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
- 3. ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
- 4. Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.
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