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§ 1 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259468

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