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Anhang 5 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 5

zu §§ 8, 9, 30 und 31

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. 1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.

Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).

Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.

  1. 2. Berichterstattung über die Emissionen:
  1. a) Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
  1. Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  2. zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  3. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
  4. Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  5. Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
  6. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners;
  7. Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
  8. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
  9. Treibstoffverbrauch;
  10. Emissionsfaktor;
  11. Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
  12. aggregierte Emissionen aus:
  1. allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
  2. allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
  1. aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
  1. aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
  2. in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
  1. Unsicherheitsfaktor.
  1. 3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  1. Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  2. ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  3. 4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
  1. a) Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
  1. Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  2. zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  3. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
  4. Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  5. Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
  6. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer zustellbevollmächtigten Ansprechpartnerin oder eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
  7. Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
  1. b) Tonnenkilometerdaten:
  1. Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
  2. Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
  3. Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
  4. für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
  1. 2. Berichterstattung über die Emissionen:
  1. a) Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
  1. Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
  2. zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  3. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  4. Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  5. Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
  6. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
  7. Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
  1. b) Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
  1. Treibstoffverbrauch;
  2. Emissionsfaktor;
  3. Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
  4. aggregierte Emissionen aus:
  1. allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
  2. allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
  1. aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
  1. aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
  2. in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
  1. Unsicherheitsfaktor.
  1. 3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  1. Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  2. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  3. 4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
  1. a) Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
  1. Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
  2. zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  3. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  4. Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  5. Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
  6. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
  7. Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
  1. b) Tonnenkilometerdaten:
  1. Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
  2. Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
  3. Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
  4. für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
  5. Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.

Schlagworte

Abflugplatz, Massenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259513

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