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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Artikel 19

Zahlungsverkehr

1. Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.

3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

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