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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Artikel 17

Befreiung von Steuern, Gebühren, Beglaubigungen und Legalisierungen

1. Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts-, Konsular- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

2. Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung.

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