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Artikel 7 Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

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