Artikel 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132055
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