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Artikel 8 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 8

1) Jeder Streitfall zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Arbeitsprogramms, soll durch Verhandlungen nach Treu und Glauben und durch Konsultationen zwischen den Streitparteien beigelegt werden. Kann ein Streitfall durch diese Verhandlungen und Konsultationen nicht beigelegt werden, so soll er auf gütlichem Wege durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden. Zu diesem Zweck kann das Gemeinsame Ministerkomitee eine Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Übereinkommens einrichten. Die Arbeitsgruppe kann dem Gemeinsamen Ministerkomitee Empfehlungen zu Beilegung des Streitfalls unterbreiten. Kann ein Streitfall nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden, so kann jede der Streitparteien den Streitfall der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen.

2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; diese beiden Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine eigene Verfahrensordnung fest.

4) Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht, falls erforderlich, seinen Spruch mit Mehrheitsentscheidung auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.

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