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Artikel 5 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 5

1) Ein CEEPUS Generalsekretariat wird hiermit in Wien errichtet. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung.

2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf Vorschlag der Republik Österreich vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmige Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.

3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen.

4) Kosten für Vertreter/Vertreterinnen der Vertragsparteien oder von an das CEEPUS Generalsekretariat sekundiertem Personal sind von der betreffenden Vertragspartei zu tragen.

5) Die Vertragsparteien sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel für Aktivitäten des CEEPUS Generalsekretariats bereitzustellen, um die Umsetzung des Programms weiter zu verbessern.

6) Das CEEPUS Generalsekretariat dient als Koordinations‐ und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget im Rahmen der Zusammenarbeit behalten.

7) Das CEEPUS Generalsekretariat soll insbesonders:

  1. •Dem Gemeinsamen Ministerkomitee bei seinem nächsten Treffen über dringende technische und administrative Entscheidungen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin berichten;•Einen jährlichen Fortschrittsbericht vorlegen und die Gesamtevaluation des CEEPUS III Programms übernehmen;•Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung unterbreiten;•Die Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees und der Arbeitsgruppen vorbereiten und organisieren und die Sitzungsprotokolle erstellen;•Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees unterstützen;•Eine gemeinsame Werbelinie für das Programm entwickeln und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit beraten;•Informationen über die Zusammenarbeit der teilnehmenden Hochschulen der Vertragsparteien publizieren.

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