§ 0
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.11.2011
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Juli bzw. 7. September 2011 (eingelangt am 14. September 2011) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Georgien (im Weiteren „die Parteien“ genannt) –
in der Absicht, die Sicherheit aller Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als klassifiziert oder als Staatsgeheimnis, in der geltenden Fassung, eingestuft und gekennzeichnet und der anderen Partei übermittelt wurden,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen zu schaffen, die im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien übermittelt wurden oder entstanden
sind – sind wie folgt übereingekommen:
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