vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden nur zwischen den Parteien im Weg direkter Gespräche und/oder Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)