§ 3
(1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:
wobei:
Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:
(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005, image006, image007, image008, image009, image010
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