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§ 27 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 27

Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß § 131 Abs. 4 Z 7 InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen:

  1. 1. Sofern der zugrundeliegende Zielfonds ein OGAW ist oder ein AIF, der sich an die Veröffentlichungspflichten des KID hält, werden die zuletzt verfügbaren laufenden Kosten verwendet. Dies können durch den Zielfonds oder seine Verwaltungsgesellschaft veröffentlichte Zahlen oder die von einem zuverlässigen Dritten berechneten Kosten sein, sofern diese aktueller als die veröffentlichten Kosten sind.
  2. 2. Sofern der zugrundeliegende Zielfonds von der Verwaltungsgesellschaft des betreffenden OGAW oder von einem verbundenen Unternehmen verwaltet wird (im Sinne der Definition des § 131 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011) und nicht unter Z 1 fällt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine bestmögliche Schätzung der laufenden Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
  3. 3. Sofern der zugrundeliegende Zielfonds nicht unter Z 1 oder 2 fällt und keine Zahlenangaben über die laufenden Kosten veröffentlicht wurden, hat die Verwaltungsgesellschaft entweder andere veröffentlichte Angaben, sofern diese als angemessener Ersatz dienen, zu verwenden, oder bestmögliche Schätzungen des Höchstniveaus basierend auf dem aktuellen Prospekt und auf den veröffentlichten Berichten des Zielfonds vorzunehmen.
  4. 4. Für Zielfonds, die unter Z 3 fallen und deren Anteil weniger als 15 vH der Vermögenswerte des OGAW beträgt, ist es ausreichend, wenn die jährlichen, veröffentlichten Verwaltungsgebühren je Zielfonds anstelle eigener Schätzungen der laufenden Kosten verwendet werden.
  5. 5. Die Zahlenangaben über die laufenden Kosten sind in jenem Ausmaß zu reduzieren, in welchem eine Vereinbarung existiert, wonach der investierende OGAW eine Kostenrückerstattung durch den zugrundeliegenden Zielfonds erhält, und diese nicht bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt ist.
  6. 6. Sofern der OGAW Ausgabe- oder Rücknahmegebühren für den Erwerb oder die Rücknahme von Anteilscheinen eines Zielfonds bezahlt hat, ist der kumulierte Geldwert dieser Gebühren für die jeweilige Beobachtungsperiode heranzuziehen und bei der Berechnung der laufenden Gebühren zu berücksichtigen.

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