vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 18

(1) Der SRRI für strukturierte Fonds wird unter Berücksichtigung der annualisierten Volatilität bei einem Konfidenzintervall von 99 vH berechnet.

(2) Die Volatilität auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 vH (99%iger VaR) bei Fälligkeit wird über eine historische Simulation der Renditen des OGAW wie folgt berechnet:

wobei:

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)