1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Für jeden Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) und für jede Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011), die erst nach Ablauf des 31. August 2011 bewilligt werden, muss die Verwaltungsgesellschaft ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Die Vorschriften für OGAW in dieser Verordnung sind auf andere Sondervermögen anwendbar, wenn auf diese anderen Sondervermögen die Vorschriften des 2. Teils des Investmentfondsgesetzes 2011 anwendbar sind.
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