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§ 3 TFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ermittlung des Wertes

§ 3

(1) Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011.

(2) Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.

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