[CELEX-Nr.: 32019L1936 ]
Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen
§ 4.
(1) Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:
- 1. Freihaltung des Sichtraumes,
- 2. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahndecke,
- 3. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,
- 4. Vollständigkeit der Bodenmarkierung,
- 5. Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,
- 6. Funktionsfähigkeit vorhandener Notrufeinrichtungen,
- 7. Funktionsfähigkeit von Beleuchtungen.
(2) Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.
(3) Prüfinhalte der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:
- 1. Anlage- und Sichtverhältnisse,
- 2. Straßenausrüstung,
- 3. Informationsdarbietung und -aufnahme,
- 4. lichttechnische Gegebenheiten,
- 5. Erhaltungs- inklusive Fahrbahnzustand,
- 6. klimatische Einflüsse,
- 7. kollisionsmechanische Gefährdungen.
(4) Die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu erfolgen. Dieser hat die Ergebnisse der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Sanierungsvorschlägen in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
(5) Sollten im Zuge der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.
Schlagworte
Informationsaufnahme, Anlageverhältnis, Erhaltungszustand
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
20007412
Dokumentnummer
NOR40131160
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