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§ 3 SimStrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2011

[CELEX-Nr.: 32019L1936 ]

Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

§ 3.

(1) Im Zuge einer Straßenverkehrssicherheitsanalyse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte in Betrieb befindliche Straßennetz, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr einen Lokalaugenschein durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss.

(3) Ergebnis des Lokalaugenscheins ist ein Bericht zum jeweils untersuchten Straßenabschnitt, der

  1. 1. die Beschreibung des untersuchten Straßenabschnitts,
  2. 2. einen Verweis auf eventuell früher verfasste Berichte über denselben Straßenabschnitt,
  3. 3. die Analyse etwaiger Unfallberichte,
  4. 4. die Zahl der Unfälle sowie der getöteten und schwer verletzten Personen in den vergangenen drei Jahren sowie
  5. 5. eine Liste unfallverhütender Maßnahmen, die kurz-, mittel- oder langfristig umsetzbar sind,

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131159

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