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§ 3 VSVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2011

§ 3

Die Veröffentlichung hat zu enthalten:

  1. 1. den Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) oder den Spaltungsplan als pdf-Datei;
  2. 2. den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (§ 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG, § 7 Abs. 1 zweiter Satz SpaltG, § 8 Abs. 2 EU-VerschG, § 19 Abs. 1 SEG);
  3. 3. Metadaten zur Veröffentlichung entsprechend den vorgegebenen Eingabefeldern in der Anwendung.

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