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§ 6 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften

§ 6

Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (§ 8) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen.

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