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§ 8 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Pflichten des Vertreibers

§ 8

(1) Der Vertreiber hat auf dem Markt der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereitzustellen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat der Vertreiber zu überprüfen, ob die Geräte mit der Pi‑Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Vertreiber zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie erforderlichenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, erforderlichenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Vertreiber hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(4) Der Vertreiber hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(5) Die vom Vertreiber dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

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