vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 20

(1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3) Die notifizierte Stelle hat:

  1. 1. an der einschlägigen Normungsarbeit und
  2. 2. an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.

(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)